Info zur ärztlichen Verordnung

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Physiotherapie Ratzeburg - Physiotherapie Ziethen

Informationen zu ärztlichen Verordnungen (Rezepten)


Ärztliche Verordnung

Im Heilmittelkatalog stehen Maßnahmen, die Ärzte ihren Patienten verordnen können beziehungsweise dürfen.


Ärztliche Verordnungen müssen gemäß § 12 SGB V zweckmäßig, wirtschaftlich und ausreichend sein. Das bedeutet, der Arzt darf seine Verordnung nicht danach bemessen, ob sie gut oder am besten für den Patienten geeignet ist. Sondern sie darf eben nur ausreichend für das zu behandelnde Leiden sein!


Im Heilmittelkatalog (HMK) sind die verordnungsfähigen Heilmittel zusammengefasst. Die sogenannten Heilmittelrichtlinien sollen einer ergebnisorientierten Verordnung durch den Arzt dienen.


Heilmittelrichtlinien

Heilmittelrichtlinien (HMR) sind Vereinbarungen zwischen den Ärzten der Kassenärztlichen Vereinigung, sogenannten Vertragsärzten, und den Krankenkassen. Physiotherapeuten sind davon als Heilmittelerbringer betroffen, weil die Verordnung des Arztes sich nach den HMR richten muss.


Die Heilmittelrichtlinien werden immer wieder überarbeitet und müssen vom Bundesgesundheitsamt akzeptiert werden. Die letzte Änderung des Heilmittelkataloges erfolgte 2011. 


Problematik des Budgets für Vertragsärzte

Jeder Vertrags- oder Kassenarzt bekommt eine zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Krankenkassen vereinbarte Richtgröße pro Patient zugewiesen. Alle Fälle werden mit der Richtgröße multipliziert, die errechnete Summe ist der Maximalbetrag, den der Arzt verordnen darf. Wenn sich ein Arzt nicht an die Heilmittelrichtlinien hält und

er z.B. zu viele Heilmittelverordnungen (Rezepte) ausstellt, überschreitet der Arzt sein individuelles Budget. 


Wenn der Arzt diesen Wert um 15 % überschreitet, muss er ein Prüfverfahren durchlaufen. Dabei wird geprüft, ob die Verordnungen das Maß des „Ausreichenden“ überschritten haben. Gegebenenfalls muss der Arzt dann einzelne Verordnungen selbst bezahlen (anstatt die Krankenkasse). Liegt er gar 25 % darüber, wird er grundsätzlich in Regress genommen, das heißt seine nächste Honorarzahlung wird entsprechend gekürzt. Dieses Verfahren wird von den Krankenkassen verlangt und von den Ärzten abgelehnt.


Verordnungen außerhalb des Regelfalls

Wenn die Gesamtverordnungsmenge ausgeschöpft ist, hat der Arzt die Möglichkeit, Verordnungen außerhalb des Regelfalls 

(aber innerhalb seines Budgets) auszustellen.

Überwiegend Hausärzte machen davon Gebrauch, da diese viele chronisch Kranke behandeln, die langfristig auf physiotherapeutische Maßnahmen angewiesen sind.


Der Arzt muss Verordnungen außerhalb des Regelfalls medizinisch begründen. Bei manchen Krankenkassen müssen diese Verordnungen zur Genehmigung vorgelegt werden. Besteht eine Kasse auf den Genehmigungsvorbehalt, muss sie dennoch die bis zum Eingang des Genehmigungsbescheids stattgefundenen Behandlungen bezahlen. 

Bei einem Genehmigungsverzicht geht die Krankenkasse davon aus, dass der Patient das Therapieziel erreicht hat und/oder eine weiterführende Behandlung medizinisch nicht ausreichend zu begründen ist.


Wenn Sie Fragen dazu haben, beraten wir Sie dazu gerne in der Praxis.

Ihr Amla Team

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